Beschwerdemanagement der GS Nonnewitz


1. Was nützen Beschwerden?


Auch wenn Beschwerden und Probleme erst einmal unerfreulich erscheinen, so
enthalten sie doch oft Ansatzpunkte, die zu positiven Ergebnissen führen.
Jede Beschwerde sollte daraufhin geprüft werden, ob es sich um einen Einzelfall
handelt oder ob sie auf Generelles (z.B. ein organisatorisches Problem der Schule)
verweist. So können Beschwerden genutzt werden, um eventuell entstehende
Probleme frühzeitig zu erkennen und rechtzeitig zu bearbeiten. Es ist möglich, mit
Beschwerden professionell umzugehen, die Zufriedenheit zu steigern und ein
positives Schulklima zu schaffen.
Entscheidend für jede Art des Umgangs mit Beschwerden ist, dass Verfahren
vereinbart, für alle Beteiligten bekannt und transparent sind und eingehalten
werden. Wir möchten mit den folgenden Verfahrensregeln dazu beitragen, dass
Konflikte und Beschwerden konstruktiv gelöst werden können.


2. Beschwerden prüfen und annehmen


Beschwerden werden häufig telefonisch oder schriftlich vorgetragen und oft nicht
direkt gegenüber den Beteiligten/Zuständigen geäußert. Im besten Fall wird sie den
Beteiligten persönlich mitgeteilt.
Wir bitten darum, die im Folgenden genannten Verfahrensschritte einzuhalten und
zu prüfen, um zu konstruktiven Lösungen zu gelangen. Jede Beschwerde und jedes
Problem wird ernst genommen, nicht in Frage gestellt und gründlich geprüft.
Bitte sehen Sie von telefonischen Beschwerden ab und suchen Sie immer das
persönliche Gespräch. Vereinbaren Sie hierzu am besten einen Termin, damit sich
die betreffende Person ausreichend Zeit für Sie und Ihr Problem nehmen kann. Auf
eine Beschwerde oder ein Problem kann nicht immer sofort adäquat reagiert
werden. Nach erfolgtem Gespräch und Prüfung der Beschwerde oder des Problems
wird aber sicher eine Lösung gefunden.
Zur Vorbereitung auf das Gespräch stellen Sie sich bitte folgende Fragen:

 

  • Sachverhalt
  • Um welches Problem geht es eigentlich?
  • Gegen wen oder was genau richtet sich die Beschwerde?
  • Beschwerdebedeutung
  • Ist die Beschwerde berechtigt?
  • Wie kann der Beschwerde abgeholfen werden?
  • Zuständigkeiten
  • Wer kann vorerst am besten reagieren?
  • Welche Personen sollten beteiligt sein?
  • Sind alle Beteiligten informiert?

3. Beschwerden und Probleme auf der richtigen Ebene lösen


Konflikte können in der Regel gelöst werden, wenn sie mit der richtigen Person
besprochen werden. Das direkte Gespräch ist einer der ersten und wichtigsten
Schritte zur Lösung eines Konflikts.
Um mit Konflikten, Problemen und Beschwerden produktiv und konstruktiv
umzugehen, müssen folgende Wege eingehalten werden:

 

  • Schülerinnen und Schüler wenden sich an betreffenden Mitschüler oder betreffende Lehrkraft
  • Eltern wenden sich an betroffene Lehrkraft oder Mitarbeiter
  • Die Beschwerdeführer werden angehört und Zuständigkeiten geklärt. Es wird ein ausführliches Gespräch geführt. Wenn keine Abhilfe der Beschwerde möglich war (Vereinbarungen, Maßnahmen kamen nicht zustande), geht man den nächsten Schritt.
  • Eltern, Schüler oder Schülerinnen wenden sich an die Schulleitung
  • Die Beschwerdeführer werden angehört und Zuständigkeiten geklärt. Es wird ein ausführliches Gespräch geführt.
  • Die Schulleitung nimmt keine inhaltliche oder wertende Stellung und bietet im Rahmen des an der Schule gängigen Verfahrens Unterstützung bei der Behandlung der Beschwerde an.
  • Handelt es sich bei dem Beschwerdegrund um ein Problem großer Tragweite, muss die Schulleitung unverzüglich tätig werden und unter Einbeziehung aller Parteien für eine Klärung des Sachverhalts sorgen. Sie muss eventuell die Schulaufsicht informieren, um zu klären, ob weitere Maßnahmen eingeleitet werden müssen.
  • Sofern der Konflikt nicht innerschulisch gelöst werden kann (Fachaufsichtsbeschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde), geht man den nächsten Schritt.
  • Eltern wenden sich an das Landesschulamt in Halle (Saale), Schulfachliches Referat Grund- und Förderschulen

4. Auswertungen

 

  • Vereinbarungen
  • Nach einer Beschwerde ist zu prüfen, ob Vereinbarungen zum künftigen Verhalten / vorgehen notwendig sind.
  • Dokumentation
  • Mögliche Vereinbarungen sind schriftlich festzuhalten. Die Beteiligten erhalten je eine Kopie der Vereinbarung.
  • Unterstützung
  • Sollte eine betroffene Lehrkraft Unterstützung benötigen, ist es Aufgabe des Schulleiters diese im Rahmen seiner Fürsorgepflicht anzubieten.

5. Rechtliche Grundlagen

 

  • Verwaltungsakte
  • sind solche Maßnahmen, die sich unmittelbar auf die Rechtsstellung des Schülers zur Schule auswirken, zum Beispiel:
  • Aufnahme in die Schule
  • Schullaufbahnentscheidungen
  • Versetzungsentscheidungen
  • Ordnungsmaßnahmen gemäß Schulgesetz
  • Verwaltungsakte lassen sich per Widerspruch anfechten. Ist der Widerspruch erfolglos, kann eine Klage folgen.
  • keine Verwaltungsakte (weil keine unmittelbare Rechtsfolge für den Schüler / die Schülerin besteht) sind zum Beispiel:
  • Einzelnoten (wenn sie sich nicht direkt auf eine Versetzung auswirken)
  • schulinterne Organisationsmaßnahmen (Klassenbildung, Klassenleitung etc.)
  • Halbjahreszeugnisse
  • Gegen diese Entscheidungen, die keine Verwaltungsakte sind, kann man Beschwerde einlegen. Diese kann form- und fristlos erhoben werden.
  • Fachaufsichtsbeschwerde ist die inhaltliche Beanstandung einer Sachentscheidung. Dienstaufsichtsbeschwerde ist die Beanstandung eines dienstlichen Verhaltens einer Person.

6. Verfahrensgrundlagen

 

  • Wenn eine Entscheidung der Schule durch einen Verwaltungsakt erforderlich ist (zum Beispiel bei Ordnungsmaßnahmen), dann ist dieser Erstbescheid immer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen: „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei … (Schulform mit Namen und Anschrift d. Schule) … einzulegen.“
  • Da Zeugnisse (z. B. Versetzungsentscheidungen) keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, beträgt die Widerspruchsfrist in der Regel ein Jahr.
  • Nach Einlegung eines Widerspruchs prüft die Schule, ob dem Widerspruch abgeholfen wird. Abhilfe bedeutet, dass dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben wird.
  • Wurde die Erstentscheidung der Schule nicht vom Schulleiter, sondern von einer Konferenz (z.B. Klassenkonferenz) getroffen, ist dieses Gremium für die Abhilfeprüfung und Abhilfeentscheidung zuständig und möglichst in gleicher Besetzung wieder einberufen werden.
  • Liegt kein Verwaltungsakt vor, ist ein Widerspruch unzulässig. (aber: Eine inhaltliche Überprüfung mittels Beschwerde ist möglich.)

7. Ansprechpartner

 

  • bei Beschwerden, die Lehrer(innen) / Fachlehrer(innen) vorgetragen werden
  • der/die jeweilige Fachlehrer(in) oder der/die Klassenlehrer(in)
  • über schoolfox zur Terminvereinbarung (mit kurzer Erläuterung des Anliegens)
  • telefonisch über 03441 / 680124
  • bei Beschwerden, die der Schulleitung vorgetragen werden
  • Frau Braunschweig
  • über schoolfox zur Terminvereinbarung (mit kurzer Erläuterung des Anliegens)
  • telefonisch über 03441 / 680124
  • bei Beschwerden, die dem Landesschulamt vorgetragen werden
  • schulfachlicher Referent Herr Kilz über Frau Körner: kristina.koerner@sachsen-anhalt.de oder 0345/5411868



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